
Gerätemiete
Die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik bis spätestens 31.12.2026 bedeutet für viele Eigentümer eine größere Investition. Mit der Gerätemiete bleibt Ihre Liquidität erhalten: Wir stellen die Geräte, montieren sie und halten sie während der gesamten Vertragslaufzeit funktionsfähig und eichgültig.
Was gemietet werden kann
- Elektronische Heizkostenverteiler mit Funk
- Wärme- und Kältezähler
- Kalt- und Warmwasserzähler mit Funkmodul
- Gateways und Systemkomponenten für die Fernablesung
Im Mietpreis enthalten
- Lieferung und fachgerechte Montage
- Austausch eichpflichtiger Zähler vor Ablauf der Eichfrist
- Anzeige neuer Messgeräte bei der Eichbehörde nach § 32 MessEG
- Kostenloser Ersatz bei Defekten, die Sie nicht zu vertreten haben
- Gerätetausch am Ende der Batterie- bzw. Lebensdauer
Umlagefähig – unter einer Voraussetzung
Mietkosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung von Heizung und Warmwasser sind nach §§ 7 und 8 HeizkostenV umlagefähig, Mietkosten für Kaltwasserzähler nach § 2 Nr. 2 BetrKV. Wichtig: Vor der Anmietung müssen Sie Ihre Nutzer unter Angabe der entstehenden Kosten informieren. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats, ist die Anmietung unzulässig (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV). Wir unterstützen Sie mit einer Vorlage für diese Mitteilung.
Laufzeiten, die zusammenpassen
Wir stimmen die Vertragslaufzeiten auf die Eichfrist der Zähler von sechs Jahren und die Lebensdauer der elektronischen Geräte ab. So enden die Verträge einer Liegenschaft möglichst zeitgleich – ohne Laufzeit-Durcheinander.
Ihre Vorteile
✅ Keine Anschaffungskosten
✅ Umlagefähige, planbare Jahreskosten
✅ Eichfristen und Austausch übernehmen wir
✅ Fernablesbar und interoperabel nach HeizkostenV
✅ Ersatz defekter Geräte inklusive
✅ Technik und Abrechnung aus einer Hand
Hinweis: Rauchwarnmelder behandeln wir gesondert – ihre Mietkosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Betriebskosten umlagefähig.
